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Von den Tabellenbeträgen wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, wenn die Frau das ganze Kindergeld erhält.

 

Altersstufen in Jahren
(vgl. § 1612 a Abs.3 BGB)

Ein-
kommens-
gruppe

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen
in
Euro (Anm. 3, 4)

0-5

6-11

12-17

ab 18

Vom-
hundert-
satz

Bedarfs-
kontroll-
betrag

(Anm. 6)

  1.

bis 1500

281

322

377

432

100

770/900

  2.

1501-1900

296

339

396

454

105

1000

  3.

1901-2300

310

355

415

476

110

1100

  4.

2301-2700

324

371

434

497

115

1200

  5.

2701-3100

338

387

453

519

120

1300

  6.

3101-3500

360

413

483

553

128

1400

  7.

3501-3900

383

438

513

588

136

1500

  8.

3901-4300

405

464

543

623

144

1600

  9.

4301-4700

428

490

574

657

152

1700

10.

4701-5100

450

516

604

692

160

1800

11.

über 5100

nach den Umständen des Falles

 

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simply und gut!

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das 3. Kind 170 EUR, ab dem 4. Kind 195 EUR.

Kindergeldverrechnungstabelle in Euro

 

1. und 2. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1500

199

240

295

268

100

2.

1501 - 1900

214

257

314

290

105

3.

1901 - 2300

228

273

333

312

110

4.

2301 - 2700

242

289

352

333

115

5.

2701 - 3100

256

305

371

355

120

6.

3101 - 3500

278

331

401

389

128

7.

3501 - 3900

301

356

431

424

136

8.

3901 - 4300

323

382

461

459

144

9.

4301 - 4700

346

408

492

493

152

10.

4701 - 5100

368

434

522

528

160

 

3. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1500

196

237

292

262

100

2.

1501 - 1900

211

254

311

284

105

3.

1901 - 2300

225

270

330

306

110

4.

2301 - 2700

239

286

349

327

115

5.

2701 - 3100

253

302

368

349

120

6.

3101 - 3500

275

328

398

383

128

7.

3501 - 3900

298

353

428

418

136

8.

3901 - 4300

320

379

458

453

144

9.

4301 - 4700

343

405

489

487

152

10.

4701 - 5100

365

431

519

522

160

Ab 4. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1500

183,50

224,50

279,50

237

100

2.

1501 - 1900

198,50

241,50

298,50

259

105

3.

1901 - 2300

212,50

257,50

317,50

281

110

4.

2301 - 2700

226,60

273,50

336,50

302

115

5.

2701 - 3100

240,50

289,50

355,50

324

120

6.

3101 - 3500

262,50

315,50

385,50

358

128

7.

3501 - 3900

285,50

340,50

415,50

393

136

8.

3901 - 4300

307,50

366,50

445,50

428

144

9.

4301 - 4700

330,50

392,50

476,50

462

152

10.

4701 - 5100

352,50

418,50

506,50

497

160

 

 

Anmerkungen:

 

1.             Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf

aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht

identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung

in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen

Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung

bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,

setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den

erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

 

2.             Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB

i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe

gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des

gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2

S. 2 BGB aufgerundet.

 

3.             Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen

eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten

eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit

auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten

Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

 

4.             Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 

5.             Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt

der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger

Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden,

wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel

mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

 

6.             Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er

soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten

Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten,

ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten

wird, anzusetzen.

 

7.             Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der

Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem

Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich

umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein

Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

 

8.             Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern

oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf

von monatlich 90 EUR zu kürzen.

 

9.             In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie

Studiengebühren nicht enthalten.

 

10.           Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)

anzurechnen.