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Bei einer einverständlichen Scheidung besteht bei der Anhörung der Eheleute keine Anwaltspflicht. Dadurch kann ca. 1/3 der Anwaltsgebühren eingespart werden. Dieser Sachverhalt wird totgeschwiegen, da hier dem Anwalt ein leichtverdientes Geld verlorengeht.
!       Tip:
Beauftragen sie ihren Anwalt nur in der Scheidungssache und sagen sie, 
dass sie bei derAnhörung keine Vertretung wünschen.

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Aber: bei der einverständlichen Scheidung muss nach § 630 Abs. 1 ZPO bereits mit dem
Scheidungsantrag eine Scheidungsfolgenvereinbarung eingereicht werden.
Der Inhalt gestaltet sich wie folgt: 

     Einigung der Ehegatten über den Kindesunterhalt; 
     Einigung der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt;
     Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung; 
     Einigung der Ehegatten über die Verteilung des Hausrats. 
Sind gemeinsame Kinder vorhanden muß entweder die übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, dass kein Antrag zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht gestellt wird oder ein übereinstimmender Vorschlag, auf wen das Sorgerecht übertragen werden soll und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll vorgelegt werden; 
 
 


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