Bei
einer einverständlichen Scheidung besteht bei
der Anhörung der Eheleute keine Anwaltspflicht.
Dadurch kann ca. 1/3 der Anwaltsgebühren eingespart
werden. Dieser Sachverhalt wird totgeschwiegen,
da hier dem Anwalt ein leichtverdientes Geld verlorengeht.
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Tip:
Beauftragen
sie ihren Anwalt nur in der Scheidungssache
und sagen sie, dass
sie bei derAnhörung keine Vertretung
wünschen.
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Aber:
bei der einverständlichen Scheidung muss nach § 630
Abs. 1 ZPO bereits mit dem
Scheidungsantrag eine Scheidungsfolgenvereinbarung eingereicht
werden.
Der Inhalt gestaltet sich wie folgt:
Einigung
der Ehegatten über den Kindesunterhalt;
Einigung
der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt;
Einigung
der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse
an der Ehewohnung;
Einigung der Ehegatten über die Verteilung
des Hausrats. Sind
gemeinsame Kinder vorhanden muß entweder die
übereinstimmende Erklärung der Ehegatten,
dass kein Antrag zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht
gestellt wird oder ein übereinstimmender Vorschlag,
auf wen das Sorgerecht übertragen werden soll
und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll
vorgelegt werden;